2 Dieser gründet, wie es vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid (S. 3 ff.) zu Recht ausgeführt worden ist, massgeblich auf den objektiven Ermittlungen des Dezernats Brände und Explosionen, insbesondere der Erkenntnis, dass zwei Brandherde und keine Einbruchspuren am Brandobjekt festgestellt worden sind sowie der offen gestandenen automatischen Schiebetüre des Geschäftseinganges, welche nur von innen mit einem Schlüssel geöffnet worden sein konnte (vgl. hinsichtlich der Brandursache und des Verdacht auf Brandstiftung sowie der Gefährdung einlässlich: S. 5 ff.