_ (Adresse) in Brand gesetzt und dadurch das Leben von zwölf Menschen gefährdet haben. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, das Verkaufsgeschäft in Brand gesetzt zu haben (vgl. Z. 680 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 29. August 2024). Den dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Brandstiftung stellt er indessen nicht in Abrede (vgl. S. 2 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 27. Februar 2025; S. 2 der Beschwerde).