Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. März 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 20. März 2025 unter Verweis auf die Ausführungen in den Haftanträgen vom 30. August 2024, 21. November 2024 und 21. Februar 2025 sowie den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 21. März 2025 auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen.