Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 117 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. März 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Brandstiftung, Betrugs, Er- pressung, evtl. Drohung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 3. Februar 2025 (richtig: 3. März 2025; KZM 25 393) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Brandstiftung, Betrugs, Erpressung, evtl. Drohung. Am 31. August 2024 – nachdem es zuvor mit Entscheid vom 14. Ju- ni 2024 einen Antrag auf Haftanordnung abgewiesen hatte – ordnete das Regiona- le Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht) verlängerte die Untersuchungshaft mit Ent- scheid vom 29. November 2024 um drei Monate. Mit Entscheid vom 3. Februar 2025 (richtig: 3. März 2025) verlängerte es die Untersuchungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 28. Mai 2025. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. März 2025 Beschwerde. Er be- antragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmass- nahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungs- haft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 18. März 2025 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stel- lungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 20. März 2025 unter Verweis auf die Ausführungen in den Haftanträgen vom 30. August 2024, 21. November 2024 und 21. Februar 2025 sowie den angefoch- tenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichte- te am 21. März 2025 auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft in der Hauptsache der qualifizierten Brandstiftung dringend ver- dächtigt. Er soll in der Nacht vom 12. Juni 2024 zwischen 02:00 – 02:30 Uhr den von ihm betriebenen Detailhandel D.________ GmbH an der E.________ (Adres- se) in Brand gesetzt und dadurch das Leben von zwölf Menschen gefährdet haben. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, das Verkaufsgeschäft in Brand gesetzt zu haben (vgl. Z. 680 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 29. August 2024). Den dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Brandstiftung stellt er in- dessen nicht in Abrede (vgl. S. 2 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 27. Februar 2025; S. 2 der Beschwerde). 2 Dieser gründet, wie es vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Ent- scheid (S. 3 ff.) zu Recht ausgeführt worden ist, massgeblich auf den objektiven Ermittlungen des Dezernats Brände und Explosionen, insbesondere der Erkennt- nis, dass zwei Brandherde und keine Einbruchspuren am Brandobjekt festgestellt worden sind sowie der offen gestandenen automatischen Schiebetüre des Ge- schäftseinganges, welche nur von innen mit einem Schlüssel geöffnet worden sein konnte (vgl. hinsichtlich der Brandursache und des Verdacht auf Brandstiftung so- wie der Gefährdung einlässlich: S. 5 ff. des Berichtsrapports Dezernat Brände und Explosionen vom 9. September 2024; S. 4 f. des Anzeigerapports der Kantonspoli- zei Bern vom 6. September 2024). Der Beschwerdeführer ist alleiniger Inhaber des Verkaufsgeschäfts und mithin im Besitz entsprechender Schlüssel. Konkrete An- haltspunkte, dass eine weitere Person über einen Schlüssel zum Verkaufsgeschäft verfügt hat, liegen derzeit nicht vor, was stark darauf hindeutet, dass die Türe in der Tatnacht vom Beschwerdeführer geöffnet worden ist. Weiter stützt sich der drin- gende Tatverdacht auf die bei einer summarischen Prüfung derzeit als glaubhaft zu beurteilenden Aussagen der Auskunftsperson F.________, welcher beobachtet haben will, wie eine Person aus dem brennenden Gebäude gerannt und mit einem Auto weggefahren ist (vgl. Z. 22 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von F.________ vom 12. Juni 2024), sowie die Auswertung des Mobiltelefons des Be- schwerdeführers, welche ergab, dass sich dieses zur Tatzeit in der Nähe des Tat- ortes befunden hat (vgl. Z. 626 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2024, wonach er das Mobiltelefon immer bei sich habe). Der Beschwerdeführer hatte zunächst gar keine Erklärung betreffend die Erkenntnisse seines Mobiltelefonstandorts (vgl. Z. 551 ff. des Protokolls der dele- gierten Einvernahme vom 29. August 2024). Die alsdann einen Tag später bei der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Erklärung, er sei mit einer G.________ in H.________ (Ortschaft) an der Aare gewesen und habe mir ihr in deren Auto Sex gehabt (vgl. Z. 143 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 30. August 2024), er- scheint derzeit konstruiert und widerspricht zudem den objektiven Beweismitteln, wonach sein Mobiltelefon von 02:03 bis 02:27 Uhr nicht in H.________ (Ortschaft), sondern an der E.________ (Adresse) geortet worden ist. Das Brandobjekt ist ein Verkaufsgeschäft im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhau- ses. Oberhalb des Geschäftes befinden sich Wohnungen, was der Beschwerdefüh- rer gewusst hat (vgl. Z. 548 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 12. Juni 2024; Z. 109 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 13. Juni 2024; Z. 645 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 29. August 2024). Der Brand wurde zudem mitten in der Nacht gelegt. Nur dank der Schlaflosigkeit einer Aus- kunftsperson ist dieser rechtzeitig entdeckt worden. Der Brand war gemäss Dezer- nat für Brände und Explosionen kurz vor dem Übergreifen auf die oberen Stock- werke gewesen, was auf eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben der zwölf anwesenden Personen hindeutet. Unter Verweis auf die detaillierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft in den Haftanträgen vom 30. August 2024 (S. 2 ff.), 21. November 2024 (S. 2) und 21. Februar 2025 (S. 2) sowie des Zwangsmassnahmengerichts in den Entschei- den vom 31. August 2024 (S. 2 f., 5 f.) und 29. November 2024 (S. 5 f.) und im an- gefochtenen Entscheid (S. 7) sowie das vorstehend Gesagte ist es nicht zu bean- 3 standen, dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht wegen qualifizierter Brandstiftung bejaht hat. Ob auch ein dringender Tatverdacht wegen mehrfach begangenen Betrugs vor- liegt, kann zurzeit offen bleiben, zumal dieser Vorwurf länger zurückliegt (Tatzeit- raum: 21. April 2021 – 7. Mai 2021) und nicht der Auslöser für den Haftantrag der Staatsanwaltschaft war. Zudem werden insoweit keine weitergehenden Ermitt- lungshandlungen geltend gemacht, sondern steht dieser Vorwurf – gleichermassen wie der Vorwurf der qualifizierten Brandstiftung – offenbar kurz vor der Anklage. Was den von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 21. Februar 2025 neu vorgebrachten Vorwurf der Erpressung, evtl. Drohung zum Nachteil von I.________ anbelangt, geht ein diesbezüglich zureichender dringender Tatverdacht weder aus den eingereichten Unterlagen (Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. September 2024 sowie polizeiliche Einvernahmeprotokolle von I.________ vom 6. Mai 2024, von J.________ vom 9. August 2024 und des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2024) hervor noch wurde ein solcher von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 21. Februar 2025 hinreichend substanziiert. Dem Be- richtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 24. September 2024 lässt sich vielmehr entnehmen, dass eine Rapportierung in Berichtsform erfolgte, da aus Sicht des schreibenden Polizisten die geschilderten Ereignisse keinen Straftatbestand erfüll- ten. Insbesondere hätten aus dem gesichteten WhatsApp-Chatprotokoll keine Nachrichten mit einer konkreten Drohung oder Erpressung ausfindig gemacht wer- den können (vgl. S. 2 f. des Berichts). Offenbar ist I.________ nicht damit einver- standen, dass der Beschwerdeführer offene Rechnungen für Sporttipp-Wetten nicht bezahlt hat und hat aufgrund dessen Strafanzeige erstattet (vgl. Z. 99 ff., 157 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme von I.________ vom 6. Mai 2024; vgl. auch Z. 37 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme von J.________ vom 9. August 2024). Worin insoweit eine für einen Vermögensschaden kausale Andro- hung ernstlicher Nachteile resp. eine Drohung liegen soll, erschliesst sich der Be- schwerdekammer in Strafsachen derzeit nicht. Es scheint gemäss derzeitigem Kenntnisstand wohl eher um eine zivilrechtliche Streitigkeit als um eine strafrechtli- che Angelegenheit zu gehen. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland, welche das diesbezügliche Verfahren bis zum 10. Januar 2025 geführt hat, sah denn auch bis- lang keine Veranlassung, gestützt auf diesen Vorwurf einen Haftantrag zu stellen. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Flucht- gefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO. 4.2 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1, 7B_1001/2023 vom 8. Janu- 4 ar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr ge- wertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu beja- hen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbeson- dere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht ge- zogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3, 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufli- che Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1, 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufent- haltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Ver- fahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhält- nisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.3 Mit dem Zwangsmassnahmengericht (vgl. S. 5 ff. des angefochtenen Entscheides) ist eine Fluchtgefahr zu bejahen. Der Beschwerdeführer (Jg. 1990) ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischen Wurzeln. Er kam im Alter von neun Jahren (vgl. S. 2 der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2023) in die Schweiz und verfügt hier über eine Niederlassungsbewilligung C. In der Schweiz lebt er mit seiner ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung C verfügende Ehe- frau sowie seinen drei kleinen Kindern zusammen. Zwischenzeitlich wurde offenbar die älteste Tochter des Beschwerdeführers eingeschult (vgl. S. 3 der Beschwerde). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers befinden sich nahezu seine gesamte Verwandtschaft und Bekannte in der Schweiz (vgl. Z. 46 f. des Protokolls der Haf- teröffnung vom 13. Juni 2024). Die familiäre/soziale Bindung des Beschwerdefüh- rers zur Schweiz sowie dessen lange Aufenthaltsdauer sprechen grundsätzlich eher gegen eine Fluchtgefahr. Zu berücksichtigen gilt es indes auch, dass diese Bindung den Beschwerdeführer mutmasslich nicht davon abgehalten hat, sich straffällig zu verhalten (vgl. das zum dringenden Tatverdacht Gesagte: E. 3 hiervor) und damit seine bisherige Lebensführung, sein gesamtes Erwerbseinkommen und seinen geregelten, persönlichen Kontakt zur Familie zu verspielen. Der sozialen Verwurzelung in der Schweiz und der langen Aufenthaltsdauer kann angesichts dessen kein derartiges Gewicht beigemessen werden, als dass damit eine Flucht- gefahr offenkundig ausgeschlossen werden könnte. Dies auch deshalb, weil die Zukunftsperspektiven des Beschwerdeführers und seiner Familie in der Schweiz als schlecht bezeichnet werden müssen, was als gewichtiges Fluchtindiz zu werten ist. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung (vgl. S. 2 des Pro- tokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2023, wo- 5 nach er zwei Lehren abgebrochen habe). Er hat hohe Schulden und weist Verlust- scheine und Betreibungen in der Höhe von rund CHF 60'000.00 auf (vgl. den Be- treibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2024; vgl. ebenso den Betreibungsregisterauszug der D.________ GmbH vom 12. Juni 2024; Z. 765 des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Au- gust 2024, wonach er «finanziell kaputt» sei). Aufgrund von privaten Spielschulden in der Höhe von angeblich CHF 20'000.00 (vgl. Z. 148 f. des Protokolls der polizei- lichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2024) resp. CHF 82'000.00 (vgl. Z. 104 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme von I.________ vom 6. Mai 2024) soll er zudem bereits von Gläubigern massiv bedroht worden sein (vgl. Z. 34 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 17. April 2024; Z. 506 ff. des Protokolls der delegierten Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2024). Er ist aktuell arbeitslos und hat gemäss eigenen Angaben keinen Anspruch auf Arbeitslosengelder. Auch seine Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Z. 148 ff. des Protokolls der dele- gierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. August 2024; S. 2 des Pro- tokolls der delegierten Einvernahme von K.________ vom 28. April 2024). Das bis- herige Familienerwerbseinkommen ist durch den Brand des Verkaufsgeschäfts, für welchen der Beschwerdeführer selbst dringend verdächtigt wird, komplett wegge- fallen. Auch nach dem Brand vom 12. Juni 2024, als sich der Beschwerdeführer bis zu seiner erneuten Verhaftung am 29. August 2024 während zweieinhalb Monaten auf freiem Fuss gefunden hat, ist es ihm nicht gelungen, konkrete Aussichten auf eine neue Anstellung zu schaffen. Die vom Beschwerdeführer beim Zwangsmass- nahmengericht eingereichten zwei Einladungen zu «Probearbeit-Einsätzen» müs- sen derzeit als blosse Gefälligkeitsschreiben gewertet werden (vgl. die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts auf S. 7 des angefochtenen Ent- scheides). Seit der Verhaftung hat sich die finanzielle Situation des Beschwerde- führers zudem weiter zugespitzt, zumal die Staatsanwaltschaft mehrere Besuchs- bewilligungen für Betreibungsbeamte ausgestellt hat, welche offenbar entspre- chende Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer leiten. Sowohl die fi- nanzielle als auch die berufliche Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz muss mithin als äusserst schlecht bezeichnet werden. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch in Deutschland, Frankreich und in seinem Heimatland Türkei Verwandte hat, zu welchen er – wenn auch (nach sei- nen Angaben) wenig – Kontakt hat (vgl. Z. 49 ff., 52 ff., 56 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 13. Juni 2024; Z. 52 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 30. August 2024). Dem Beschwerdeführer ist es somit auch bei knappen finanziel- len Mitteln durchaus möglich, bei Verwandten im Ausland unterzutauchen, weshalb entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 3) nicht argumentiert werden kann, dass die finanzielle Situation klarerweise gegen eine Fluchtneigung spricht. Zwar äusserte der Beschwerdeführer mehrfach, er könne nicht in die Türkei fliehen, weil ihm dort als Kurde Verfolgung drohe. Nachdem der Beschwerdeführer vor sei- ner Verhaftung im Sommer 2023 zusammen mit seiner Ehefrau und den drei klei- nen Kindern in der Türkei Ferien verbracht hat (vgl. Z. 79 ff., 83 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 30. August 2024), muss dies aber als blosse Schutzbehaup- tung qualifiziert werden. Eine konkrete Bedrohungslage liegt in der Türkei offenbar 6 nicht vor. In der Schweiz droht dem Beschwerdeführer angesichts des zum drin- genden Tatverdacht Gesagten (vgl. E. 3 hiervor) demgegenüber sehr konkret eine mehrjährige Freiheitsstrafe (vgl. zum Strafrahmen resp. zur Mindeststrafe von drei Jahren E. 5.2 hiernach) sowie eine danach anschliessende mehrjährige obligatori- sche Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 Bst. i des Schweizerischen Strafge- setzbuches [StGB; SR 311.0]). Wie vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht er- wogen (vgl. S. 7 des angefochtenen Entscheides), ist es gerichtsnotorisch, dass wer mit einer Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen hat, regelmässig kaum mehr Anlass hat, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz nicht verlassen will (vgl. E. 4.2 hiervor). Auch dies stellt ein zusätzli- cher starker Fluchtanreiz dar. Wird der Beschwerdeführer zu einer mehr- bzw. langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, hat er praktisch keinen persönlichen Kontakt mehr zu seinen Kindern und seiner Ehefrau und wird wichtige Lebensjahre der Kinder verpassen. Zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Strafuntersuchung ausgesagt hat, er wolle nicht von seinen drei Kindern getrennt sein und diese nicht im Stich lassen, sondern sich um sie kümmern (vgl. Z. 312 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 30. August 2024), erscheint es sehr wahrscheinlich, dass er mit seiner ebenfalls vorbestraften Ehefrau (vgl. den Strafregisterauszug vom 7. Juni 2023), gegen welche zurzeit auch ein Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs läuft, und seinen drei kleinen Kindern die Schweiz verlassen wird, um in der Türkei oder anderswo, namentlich bei Verwandten in Deutschland oder Frankreich, ein neues Leben zu beginnen. Es erscheint dabei durchaus denkbar, dass der Be- schwerdeführer zunächst alleine flieht, um alsdann die Ausreise/Flucht seiner Fa- milie zu organisieren. Weiter ist zudem vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz untertauchen könnte, wo er offenbar eine grosse Familie und Freunde hat, die ihn unterstützen könnten (vgl. dazu auch S. 2 des Haftverlängerungsantra- ges vom 21. Februar 2025). Soweit in der Beschwerde (S. 4) auf das bisherige Verhalten des Beschwerdefüh- rers in der Strafuntersuchung verwiesen wird, teilt die Beschwerdekammer in Straf- sachen die Meinung des Zwangsmassnahmengerichts (vgl. S. 7 des angefochte- nen Entscheides), dass der Umstand, dass er nach seiner ersten Anhaltung nicht geflohen ist, die Annahme der Fluchtgefahr nicht substanziell in Frage zu stellen vermag. Die Entlassung aus der Anhaltung dürfte den Beschwerdeführer in den Glauben versetzt haben, dass er von den Strafverfolgungsbehörden nicht (mehr) als Tatverdächtigen angesehen wird und ihm mithin keine Strafverfolgung droht. Zu diesem Zeitpunkt war ihm auch nicht bekannt, welche Ermittlungsergebnisse gegen ihn vorliegen. Nachdem dem Beschwerdeführer an der delegierten Einvernahme vom 29. August 2024 zur Kenntnis gebracht wurde, dass nebst subjektiven auch objektive Beweismittel gegen ihn vorliegen, dürfte ihm nunmehr die Ernsthaftigkeit der Strafverfolgung und ihre Konsequenzen deutlich bewusst geworden sein. 4.4 Zusammengefasst liegen derzeit verschiedene, für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor (schlechte Zukunftsperspektiven in der Schweiz; grosse finan- zielle Schwierigkeiten; Betreibungen; Bedrohungen durch Gläubiger; keine Er- werbstätigkeit; drohende langjährige Freiheitsstrafe; drohende langjährige obligato- rische Landesverweisung). Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Be- schwerdeführer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne 7 Weiteres stellen und im In- oder Ausland untertauchen würde. Die Fluchtgefahr ist zu bejahen. Angesichts der Gesamtumstände kann diese nicht mehr als nieder- schwellig bezeichnet werde. Die von der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungs- antrag vom 21. Februar 2025 (S. 2) erwähnte Kollusionsgefahr bezog sich offen- sichtlich nur noch auf den Vorwurf der Erpressung, evtl. Drohung und muss mithin vorliegend mangels Bejahung eines diesbezüglichen dringenden Tatverdachts nicht beurteilt werden. 5. 5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 29. August 2024 festgenommen. Mit dem ange- fochtenen Entscheid verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft um drei Monate, womit eine Haftdauer von insgesamt neun Monaten resultiert. Auch wenn dem Zwangsmassnahmengericht zuzustimmen ist, dass mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der qualifizier- ten Brandstiftung (Art. 221 Abs. 2 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren) und die bestehenden Vorstrafen (u.a. wegen mehrfacher Drohung, Nötigung, Hehlerei; vgl. den Strafregisterauszug vom 12. Juni 2024) noch keine Überhaft droht, erweist sich eine Verlängerung um drei Monate als zu lange. Die Voruntersuchung betref- fend den Vorwurf der qualifizierten Brandstiftung steht kurz vor dem Abschluss. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 21. Februar 2025 (S. 3) ist insoweit einzig noch die Gewährung der Frist gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO, eine allfällige Behandlung von Beweisanträgen so- wie die Redaktion der Anklageschrift resp. die Anklageerhebung offen. Anderweiti- ge Ermittlungshandlungen wurden von der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Brandstiftung nicht erwähnt. Für die noch anstehenden Tätigkeiten erscheint eine Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate als ausreichend. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht im Übrigen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und sobald als möglich zur Anklage bringen wird. Soweit die Staatsanwaltschaft auf die noch ausstehenden Ermittlungshandlungen betreffend den Vorwurf der Erpressung ver- weist (insbesondere parteiöffentliche Einvernahmen, Klärung der Privatklagen etc.; vgl. S. 3 des Haftverlängerungsantrages), können diese nicht zur Begründung der Verhältnismässigkeit der Dauer der Verlängerung herangezogen werden, da ein dringender Tatverdacht wegen Erpressung, evtl. Drohung gestützt auf die vorlie- genden Unterlagen und diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur- zeit verneint wird (vgl. E. 3 hiervor). Es sind keine milderen Ersatzmassnahmen 8 nach Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende, als nicht unerheblich zu bezeichnende Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beantragt (vgl. zudem statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, um einer gewissen, nie- derschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). 5.3 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich mithin unter Berücksichti- gung der Verkürzung der Haftdauer als verhältnismässig. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmass- nahmengericht die Untersuchungshaft verlängert hat. Der Beschwerdeführer dringt indes mit seinem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Entscheides und un- verzüglicher Haftentlassung insoweit durch, als die Dauer der Verlängerung von drei auf zwei Monate zu kürzen ist. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzu- heissen. Die Haft endet somit – allfällige Verlängerung vorbehalten – am 28. April 2025. 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die um einen Drittel gekürzte Haftdauer resp. die teilweise Gutheissung der Beschwerde recht- fertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'000.00, aufzuerlegen. Das übrige Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kan- ton Bern. 7.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Um- fang eines Drittels besteht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwen- dungen keine Rückzahlungspflicht, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts KZM 25 393 vom 3. Februar 2025 (richtig: 3. März 2025) wird aufgehoben, soweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 28. Mai 2025 verlängert hat. Die Untersuchungshaft wird bis zum 28. April 2025 verlängert. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rück- zahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt im Umfang von einem Drittel. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Ein- schreiben) - der Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 24. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 10 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11