Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verhandlung einen solchen oder ähnlichen Erkenntnisgewinn bei der Kammer bedeuten könnte. Der Antrag wird damit abgewiesen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: