Letzteres stellt eine Ausnahme zum Grundsatz dar, dass das Beschwerdeverfahren ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren ist. Dies rechtfertigt sich etwa bei erhöhtem Interesse der Beschwerdeinstanz an einer persönlichen Befragung des Inhaftierten, zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhandlung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 397 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verhandlung einen solchen oder ähnlichen Erkenntnisgewinn bei der Kammer bedeuten könnte.