Sollte das Regionalgericht darauf verzichten, die Staatsanwaltschaft vorzuladen, wovon angesichts des Bagatellcharakters auszugehen ist, so muss sich der Beschwerdeführer somit nicht vor einem Kräfteungleichgewicht fürchten. Dem Beschwerdeführer droht zusammengefasst kein besonders schwerer Eingriff und das Verfahren bietet weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten. Die Beschwerde ist abzuweisen.