Der einzige Anklagesachverhalt umfasst sechs Zeilen und der Aktenumfang ist mit der Hälfte eines kleinen Ordners sehr beschränkt. Die vorliegend zu beurteilende Drohung i.S.v. Art. 180 StGB wirft überdies keine komplexen Rechtsfragen auf. Schliesslich verzichtet die Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Sollte das Regionalgericht darauf verzichten, die Staatsanwaltschaft vorzuladen, wovon angesichts des Bagatellcharakters auszugehen ist, so muss sich der Beschwerdeführer somit nicht vor einem Kräfteungleichgewicht fürchten.