es steht ihnen auch danach noch frei, auf eine solche zu verzichten, zumal die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 24. März 2025 bloss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. 2.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Verfahrensleitung seine Eingabe vom 17. April 2025 ignoriert und die Verfahrensrunde voreilig abgeschlossen habe. Dadurch begehe die Verfahrensleitung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass seine Eingabe den Parteien mit Verfügung vom 28. April 2025 zugestellt wurde.