92 StPO). Die Verfahrensleitung legte bereits in der ersten Verfügung vom 24. März 2025 offen, dass eine Fristerstreckung praxisgemäss möglich ist. Nach gewährter Fristerstreckung verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Daran ist nichts auszusetzen. Durch das Ersuchen um Fristerstreckung verpflichten sich Parteien nicht zu einer Stellungnahme; es steht ihnen auch danach noch frei, auf eine solche zu verzichten, zumal die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 24. März 2025 bloss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte.