Seither kamen einzig Eingaben des Beschwerdeführers sowie Verfügungen der Verfahrensleitung hinzu, wobei letztere dem Beschwerdeführer jeweils eröffnet wurden. Sollte der Antrag des Beschwerdeführers über einen rein prozessualen Antrag hinausgehen, so wäre darauf nicht einzutreten. 2.4 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach die Fristerstreckung, die die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft gewährte. Richterliche Fristen können im Gegensatz zu gesetzlichen Fristen erstreckt werden (vgl. Art. 89 Abs. 1 und Art. 92 StPO).