Da davon auszugehen ist, dass die Eingaben in beiden Sprachen identisch sind, verzichtete die Kammer auf eine Übersetzung respektive Rückweisung zur Übersetzung. Es sind einzig die deutschsprachigen Eingaben beachtlich. Weiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Auskunft, ob gesperrte Akten bestehen. Die Kammer legte dem Beschwerdeführer bei der Akteneinsicht vom 29. April 2025 sämtliche Akten vor, die zu diesem Zeitpunkt bei ihr vorhanden waren. Seither kamen einzig Eingaben des Beschwerdeführers sowie Verfügungen der Verfahrensleitung hinzu, wobei letztere dem Beschwerdeführer jeweils eröffnet wurden.