Damit ist festzustellen, dass die Eingabe Teil der amtlichen Akten bildet. Dasselbe gilt für den Antrag, die der Eingabe vom 30. Juni 2025 beiliegenden Dokumente zu den Akten zu erkennen. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Eingaben neben deutscher auch in italienischer Sprache ein. Beim Obergericht des Kantons Bern sind Eingaben in deutscher und französischer Sprache zulässig (Art. 3 Abs. 2 des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD; BSG 161.13]). Da davon auszugehen ist, dass die Eingaben in beiden Sprachen identisch sind, verzichtete die Kammer auf eine Übersetzung respektive Rückweisung zur Übersetzung.