2.3 Bereits an dieser Stelle erlaubt sich die Kammer einige Bemerkungen zu den vorliegenden Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers dazu. Der mit Eingabe vom 25. Mai 2025 eingereichte USB-Stick wurde direkt zu den Akten erkannt, ein formeller Antrag hierzu ist nicht notwendig, da Parteien vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen jederzeit Eingaben machen können (Art. 109 Abs. 1 StPO). Will die Verfahrensleitung etwas nicht zu den Akten nehmen, hat sie dies entsprechend zu verfügen. Damit ist festzustellen, dass die Eingabe Teil der amtlichen Akten bildet.