Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung vom 4. März 2025 im Verfahren PEN 24 813 betreffend die amtliche Verteidigung. Nicht einzutreten ist somit auf die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das Verfahren bereits vor dem Regionalgericht unzulässigerweise auf die Drohung beschränkt worden sei. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rügen des Beschwerdeführers