Ob der Beschwerdeführer durch die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Verteidigung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet, kann an dieser Stelle offenbleiben, da die Beschwerde abzuweisen ist, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird (E. 3). 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung vom 4. März 2025 im Verfahren PEN 24 813 betreffend die amtliche Verteidigung.