Hiervon ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Entscheide über die amtliche Verteidigung sind jedoch trotzdem der Beschwerde zugänglich, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 393 StPO). Ob der Beschwerdeführer durch die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Verteidigung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet, kann an dieser Stelle offenbleiben, da die Beschwerde abzuweisen ist, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird (E. 3).