Am 16. April 2025 und 17. April 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein. Mit Verfügung vom 24. April 2025 trat die Verfahrensleitung auf den Antrag auf vorsorgliche Massnahme betreffend Rückführung der minderjährigen Tochter nicht ein und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Am 23. April 2025 leitete das Amt für Justizvollzug eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Am 25. April 2025 reichte der Beschwerdeführer zwei Eingaben ein, eine persönlich und eine postalisch.