Mit Verfügung vom 24. März 2025 gab die Verfahrensleitung Kenntnis davon, dass das Regionalgericht die amtlichen Akten PEN 24 813 eingereicht hatte. Am 26. März 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eine an das Bundesgericht gerichtete Eingabe ein. Das Regionalgericht verzichtete am 26. März 2025 auf eine Stellungnahme. Nach erstreckter Frist verzichtete auch die Generalstaatsanwaltschaft am 15. April 2025 auf eine Stellungnahme. Am 16. April 2025 und 17. April 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein.