Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 113 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Drohung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 4. März 2025 (PEN 24 813) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. März 2025 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland (nach- folgend: Regionalgericht) u.a. das Gesuch von A.________ um amtliche Verteidi- gung (Ziff. 4; PEN 24 813) sowie um diesbezügliche mündliche Verhandlung (Ziff. 3) ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. März 2025 Beschwerde und beantragte u.a. die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung sowie die sofortige Ernennung einer amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 24. März 2025 gab die Verfahrensleitung Kenntnis davon, dass das Regionalgericht die amtlichen Akten PEN 24 813 eingereicht hatte. Am 26. März 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen ei- ne an das Bundesgericht gerichtete Eingabe ein. Das Regionalgericht verzichtete am 26. März 2025 auf eine Stellungnahme. Nach erstreckter Frist verzichtete auch die Generalstaatsanwaltschaft am 15. April 2025 auf eine Stellungnahme. Am 16. April 2025 und 17. April 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein. Mit Verfügung vom 24. April 2025 trat die Verfahrensleitung auf den Antrag auf vor- sorgliche Massnahme betreffend Rückführung der minderjährigen Tochter nicht ein und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Am 23. April 2025 leitete das Amt für Justizvollzug eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. April 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Am 25. April 2025 reichte der Be- schwerdeführer zwei Eingaben ein, eine persönlich und eine postalisch. Am 29. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe ein und nahm Einsicht in die Akten. Am 25. Mai 2025, 20. Juni 2025 sowie 30. Juni 2025 reichte der Beschwer- deführer weitere Eingaben ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Hiervon ausgenommen sind verfahrens- leitende Entscheide. Entscheide über die amtliche Verteidigung sind jedoch trotz- dem der Beschwerde zugänglich, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 393 StPO). Ob der Beschwerdeführer durch die verweigerte Beiordnung einer amtlichen Verteidigung einen nicht wieder gut- zumachenden Nachteil erleidet, kann an dieser Stelle offenbleiben, da die Be- schwerde abzuweisen ist, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird (E. 3). 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich die Verfügung vom 4. März 2025 im Verfahren PEN 24 813 betreffend die amtliche Verteidigung. Nicht einzutreten ist somit auf die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das Verfahren bereits vor dem Regionalgericht unzulässigerweise auf die Drohung beschränkt worden sei. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Rügen des Beschwerdeführers 2 betreffend das Verfahren der KESB, betreffend die geforderten Untersuchungen gegen KESB, Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht sowie weitere Personen, betref- fend Akteneinsicht bei der KESB und der Polizei, betreffend den geforderten Frei- spruch im Verfahren PEN 24 813 sowie die unabhängige Prüfung dieses Verfah- rens und die Löschung des Beschwerdeführers aus allen Registern. 2.3 Bereits an dieser Stelle erlaubt sich die Kammer einige Bemerkungen zu den vor- liegenden Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers dazu. Der mit Einga- be vom 25. Mai 2025 eingereichte USB-Stick wurde direkt zu den Akten erkannt, ein formeller Antrag hierzu ist nicht notwendig, da Parteien vorbehältlich besonde- rer gesetzlicher Bestimmungen jederzeit Eingaben machen können (Art. 109 Abs. 1 StPO). Will die Verfahrensleitung etwas nicht zu den Akten nehmen, hat sie dies entsprechend zu verfügen. Damit ist festzustellen, dass die Eingabe Teil der amtli- chen Akten bildet. Dasselbe gilt für den Antrag, die der Eingabe vom 30. Juni 2025 beiliegenden Dokumente zu den Akten zu erkennen. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Eingaben neben deutscher auch in italieni- scher Sprache ein. Beim Obergericht des Kantons Bern sind Eingaben in deutscher und französischer Sprache zulässig (Art. 3 Abs. 2 des Dekrets über die Gerichts- sprachen [GSD; BSG 161.13]). Da davon auszugehen ist, dass die Eingaben in beiden Sprachen identisch sind, verzichtete die Kammer auf eine Übersetzung re- spektive Rückweisung zur Übersetzung. Es sind einzig die deutschsprachigen Ein- gaben beachtlich. Weiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Auskunft, ob gesperrte Akten bestehen. Die Kammer legte dem Beschwerdeführer bei der Akteneinsicht vom 29. April 2025 sämtliche Akten vor, die zu diesem Zeitpunkt bei ihr vorhanden wa- ren. Seither kamen einzig Eingaben des Beschwerdeführers sowie Verfügungen der Verfahrensleitung hinzu, wobei letztere dem Beschwerdeführer jeweils eröffnet wurden. Sollte der Antrag des Beschwerdeführers über einen rein prozessualen Antrag hinausgehen, so wäre darauf nicht einzutreten. 2.4 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach die Fristerstreckung, die die Verfahrenslei- tung der Generalstaatsanwaltschaft gewährte. Richterliche Fristen können im Ge- gensatz zu gesetzlichen Fristen erstreckt werden (vgl. Art. 89 Abs. 1 und Art. 92 StPO). Die Verfahrensleitung legte bereits in der ersten Verfügung vom 24. März 2025 offen, dass eine Fristerstreckung praxisgemäss möglich ist. Nach gewährter Fristerstreckung verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnah- me. Daran ist nichts auszusetzen. Durch das Ersuchen um Fristerstreckung ver- pflichten sich Parteien nicht zu einer Stellungnahme; es steht ihnen auch danach noch frei, auf eine solche zu verzichten, zumal die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 24. März 2025 bloss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. 2.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Verfahrensleitung seine Eingabe vom 17. April 2025 ignoriert und die Verfahrensrunde voreilig abgeschlossen habe. Da- durch begehe die Verfahrensleitung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass seine Eingabe den Parteien mit Verfügung vom 28. April 2025 zugestellt wurde. 3 3. 3.1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wah- rung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person al- lein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Mit Art. 132 StPO wird die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für den Bereich des Strafprozessrechts umge- setzt. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO («jedenfalls dann nicht») folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulie- rung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts «nament- lich» ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genann- ten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann fest- gehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten hinzukommen, denen die betroffene Person - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Be- tracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung oder die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten können tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche insgesamt betrachtet für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass der Fall unmittel- bare Auswirkungen auf sein Familienleben habe, da die KESB die Anklage benut- ze, um ihn von seiner Tochter fernzuhalten. Er habe Schwierigkeiten mit der deut- schen Sprache. Ein Dolmetscher allein garantiere keine angemessene Verteidi- gung in einem so komplexen FaIl. Er könne zu Hause schriftliche Anträge vorberei- ten, aber eine Gerichtsverhandlung erfordere juristische Kenntnisse und die Fähig- 4 keit, sofort auf Fragen zu reagieren. Sein passives Sprachverständnis reiche nicht aus, um ein Verfahren mit solch weitreichenden Konsequenzen zu bewältigen. 3.3 Der Beschwerdeführer vermischt in seiner Begründung die sprachlichen und intel- lektuellen Anforderungen, die das Strafverfahren mit sich bringen. Es ist ihm inso- fern beizupflichten, als ein Dolmetscher allein nicht zwingend die Möglichkeit einer angemessenen Verteidigung schafft; dies ist aber auch nicht seine Aufgabe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Sprachschwierigkeiten in ei- ner Gesamtbetrachtung für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidi- gung sprechen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft fordert für den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 24 Tagessätzen. Damit ist der Schwellenwert von Art. 132 Abs. 3 StPO offensichtlich nicht erreicht, wobei es sich jedoch nur um eines von mehreren Krite- rien handelt. Der einzige Anklagesachverhalt umfasst sechs Zeilen und der Akten- umfang ist mit der Hälfte eines kleinen Ordners sehr beschränkt. Die vorliegend zu beurteilende Drohung i.S.v. Art. 180 StGB wirft überdies keine komplexen Rechts- fragen auf. Schliesslich verzichtet die Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Sollte das Regionalgericht darauf verzichten, die Staatsanwaltschaft vorzuladen, wovon angesichts des Bagatellcha- rakters auszugehen ist, so muss sich der Beschwerdeführer somit nicht vor einem Kräfteungleichgewicht fürchten. Dem Beschwerdeführer droht zusammengefasst kein besonders schwerer Eingriff und das Verfahren bietet weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer beantragte im vorliegenden Verfahren eine Verhandlung. Die Beschwerde wird grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Letzteres stellt ei- ne Ausnahme zum Grundsatz dar, dass das Beschwerdeverfahren ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren ist. Dies rechtfertigt sich etwa bei erhöhtem Inter- esse der Beschwerdeinstanz an einer persönlichen Befragung des Inhaftierten, zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhandlung weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 397 StPO). Vorlie- gend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verhandlung einen solchen oder ähnlichen Erkenntnisgewinn bei der Kammer bedeuten könnte. Der Antrag wird damit abge- wiesen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Durchführung einer (mündlichen) Verhandlung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (per Kurier) Bern, 11. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6