138 Abs. 1bis StPO). Auf die Festsetzung des vollen Honorars wird mit Inkrafttreten der Änderungen der Strafprozessordnung verzichtet. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Rechtsanwältin B.________ wird für ihre Leistungen im Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 779.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es besteht keine Rückzahlungspflicht.