Rechtsanwältin D.________ hat mit Eingabe vom 17. April 2025 zwei Kostennoten eingereicht, eine für das amtliche und eine für das volle Honorar, wobei hier diejenige mit dem amtlichen Honorar massgebend ist. Inhaltich gibt die von Rechtsanwältin D.________ eingereichte Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass, womit die durch den Kanton Bern zu entrichtende amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'858.25 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt wird. Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO).