_ eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass die durch den Kanton Bern zu entrichtende amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren entsprechend auf CHF 779.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten besteht keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3 Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als Rechtsbeistand gewährt. Rechtsanwältin D.__