Da das Verfahren gegen den Beschuldigten mit der angefochtenen Verfügung eingestellt wurde und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wird, ist die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdekammer in Strafsachen festzusetzen. Die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass die durch den Kanton Bern zu entrichtende amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren entsprechend auf CHF 779.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt wird.