8 6.2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ gilt auch im Beschwerdeverfahren. Deren Entschädigung wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Da das Verfahren gegen den Beschuldigten mit der angefochtenen Verfügung eingestellt wurde und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wird, ist die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdekammer in Strafsachen festzusetzen.