6. 6.1 Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 2'000.00 bestimmt. Der unterliegenden Beschwerdeführerin wurde das Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährt. Dementsprechend hat der Kanton Bern die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Rückzahlungspflicht entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO).