funden haben, ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass sich weder das Vorhandensein einer Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 StGB noch ein Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich einer Schändung rechtsgenüglich beweisen lässt. Nach dem Gesagten erscheint aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin sowie der weiteren dargelegten Umstände ein Freispruch deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs der Schändung erweist sich damit als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.