Im Ergebnis erweist sich die von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vorgenommene Beweiswürdigung als zutreffend und ist nicht zu beanstanden. Das behauptete strafbare Verhalten basiert letztlich einzig auf der von der Beschwerdeführerin geschilderten angeblichen Aussage des Beschuldigten ihr gegenüber nach der fraglichen Nacht, wobei sie zugibt, sich nicht genau an die diesbezügliche Unterhaltung bzw. den Wortlaut zu erinnern.