Im Übrigen fehlt ein Vorsatz auch hinsichtlich einer allfälligen Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit nach Art. 193 StGB, womit offenbleiben kann, ob die psychische Krise der Beschwerdeführerin überhaupt als Notlage oder die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten als Abhängigkeit im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist. 5.7 Im Ergebnis erweist sich die von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vorgenommene Beweiswürdigung als zutreffend und ist nicht zu beanstanden.