Dies kann nicht widerlegt werden und spricht dagegen, dass der Beschuldigte den Zustand der Beschwerdeführerin zu seinem Vorteil ausnutzen wollte, er mithin (eventual-)vorsätzlich gehandelt hatte. Bezeichnenderweise sagte die Beschwerdeführerin zu den möglichen Absichten des Besuchs des Beschuldigten bei ihr am fraglichen Abend selbst aus, sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass er einen Vorsatz gehabt habe. Sie glaube, er habe ihr helfen wollen (Einvernahme vom 19. Juni 2024, Z. 242). Im Übrigen fehlt ein Vorsatz auch hinsichtlich einer allfälligen Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit nach Art.