In diesem Zusammenhang gab der Beschuldigte mehrfach zu Protokoll, er habe den Geschlechtsverkehr unterbrochen, als er gemerkt habe, dass die Beschwerdeführerin eingeschlafen sei (Einvernahme vom 9. Juli 2024, Z. 234, 315; Einvernahme vom 23. September 2024, Z. 83). Dies kann nicht widerlegt werden und spricht dagegen, dass der Beschuldigte den Zustand der Beschwerdeführerin zu seinem Vorteil ausnutzen wollte, er mithin (eventual-)vorsätzlich gehandelt hatte.