7 5.6 Schliesslich ist für den Tatbestand der Schändung erforderlich, dass die Wider- stands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies bewusst zu Nutze macht, er also die Beeinträchtigung des Opfers ausnutzt, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (BGE 148 IV 329 E. 3.2). In diesem Zusammenhang gab der Beschuldigte mehrfach zu Protokoll, er habe den Geschlechtsverkehr unterbrochen, als er gemerkt habe, dass die Beschwerdeführerin eingeschlafen sei (Einvernahme vom 9. Juli 2024, Z. 234, 315;