In diesem Zusammenhang würdigt die Staatsanwaltschaft zurecht, dass die Beschwerdeführerin erst aufgrund eines Zerwürfnisses mit dem Beschuldigten mehrere Monate nach dem strittigen Vorfall eine Strafanzeige gegen Letzteren eingereicht hat, was Fragen bezüglich ihrer Motivation aufwirft. Zudem muss sich die Beschwerdeführerin anlasten lassen, dass sie die elektronische Kommunikation zwischen den Parteien, in welcher möglicherweise ein beweisrelevanter Austausch über die fragliche Nacht stattgefunden haben könnte, von ihrem Handy gelöscht und damit die Indizienlage gegen den Beschuldigten weiter verschlechtert hat.