Die Beschwerdeführerin konnte demgegenüber zum Kerngeschehen keine Aussagen machen, was beim Vorwurf der Schändung allerdings bis zu einem gewissen Grad deliktsinhärent ist, dürfte die geforderte Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit regelmässig mit einem Zustand reduzierter oder aufgehobener Wahrnehmung wie Rausch, Schlaf, Bewusstlosigkeit oder schwere psychische Krise zusammenhängen. Auffallend ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin auch zum Rahmengeschehen ausserhalb des eigentlichen Tatgeschehens keine konsistenten Aussagen machen konnte und sich in Widersprüche verstrickte.