, vermag allerdings an den grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen nichts zu ändern. 5.4 Die Beschwerdeführerin konnte demgegenüber zum Kerngeschehen keine Aussagen machen, was beim Vorwurf der Schändung allerdings bis zu einem gewissen Grad deliktsinhärent ist, dürfte die geforderte Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit regelmässig mit einem Zustand reduzierter oder aufgehobener Wahrnehmung wie Rausch, Schlaf, Bewusstlosigkeit oder schwere psychische Krise zusammenhängen.