237 und Einvernahme vom 23. September 2024, Z. 61-84). Er schilderte detailliert den Ablauf der fraglichen Nacht von seiner Ankunft bei der Beschwerdeführerin bis zum Aufwachen am nächsten Morgen, konnte Aussagen zu den einzelnen vorgenommenen sexuellen Handlungen machen, nannte auch Nebensächlichkeiten wie zum Beispiel die Kleidung, die die Parteien getragen haben sollen, und legte seine Gefühlslage dar, namentlich dass er genervt gewesen sei, als die Beschwerdeführerin während des Geschlechtsverkehrs eingeschlafen sei (Einvernahme vom 9. Juli 2024, Z. 231-235; Einvernahme vom 23. September 2024, Z. 83 f.).