Bezüglich des Inhalts der jeweiligen Aussagen kann hierbei auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 24. Februar 2025 verwiesen werden (S. 2 f. der Verfügung). Dasselbe gilt für die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur sich aus den Aussagen ergebenden Beweislage (S. 4 ff. der Verfügung). 5.3 Mit der Staatanwaltschaft ist festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend die Tatnacht und das angeblich inkriminierende Kerngeschehen relativ präzise und konsistente Aussagen machen konnte (vgl. Einvernahme vom 9. Juli 2024, Z. 215-