5.2 Den amtlichen Akten der Staatsanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowie der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung je zweimal befragt wurden. Die Beschwerdeführerin wurde am 19. Juni 2024 von der Polizei und am 23. September 2024 durch die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte am 9. Juli 2024 von der Polizei und ebenfalls am 23. September 2024 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Bezüglich des Inhalts der jeweiligen Aussagen kann hierbei auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 24. Februar 2025 verwiesen werden (S. 2 f. der Verfügung).