Entsprechend hat sich die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschwerdeinstanz bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist bzw. ob ein Freispruch oder Schuldspruch derzeit wahrscheinlicher erscheint, primär auf die sich gegenüberstehenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten zu stützen. 5.2 Den amtlichen Akten der Staatsanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowie der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung je zweimal befragt wurden.