5. 5.1 Mit den Parteien ist zunächst festzuhalten, dass es sich vorliegend um ein typisches «Vier-Augen-Delikt» handelt, bei welchem keinerlei objektive Beweismittel oder Aussagen von unbeteiligten Drittpersonen vorliegen. Entsprechend hat sich die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschwerdeinstanz bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist bzw. ob ein Freispruch oder Schuldspruch derzeit wahrscheinlicher erscheint, primär auf die sich gegenüberstehenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten zu stützen.