Weiter bringt er vor, sachverhaltlich sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Handlungen, welche von ihr initiiert worden seien, einvernehmlich Sex mit dem Beschuldigten gewollt habe. Auch sei erstellt, dass der Beschuldigte mit den Handlungen aufgehört habe, als er gemerkt habe, dass die Beschwerdeführerin eingeschlafen sei. Gerade dieser Umstand zeige auf, dass er in keiner Weise Handlungen habe vornehmen wol-