Es mache einen grossen Unterschied, ob ein Vorfall beschrieben werde, der während der Beziehung resp. während der Phase der Freundschaft-Plus geschehen sei, während denen naturgemäss davon ausgegangen werden könne, dass es regelmässig zu Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien gekommen sei, oder ob ein Vorfall lange nach Beendigung der sexuellen Beziehung beschrieben werde. Vorliegend seien die Voraussetzungen, welche bei einer Verfahrenseinstellung erfüllt sein müssten, klarerweise nicht erfüllt. Gestützt auf die Aktenlage sei eine Verurteilung wahrscheinlicher oder mindestens genauso wahrscheinlich wie ein Freispruch.