Wie unter diesen Umständen davon ausgegangen werden könne, dass sich ein Sexualdelikt nicht rechtsgenüglich nachweisen lasse, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin Widersprüche im Aussageverhalten des Beschuldigten geltend. Dabei handle es sich entgegen der Staatsanwaltschaft nicht lediglich um Widersprüche bezüglich der zeitlichen Einordnung. Es mache einen grossen Unterschied, ob ein Vorfall beschrieben werde, der während der Beziehung resp.