Im Übrigen müsse aufgrund der erheblichen Alkoholintoxikation, des Medikamentenkonsums, des psychischen Gesundheitszustandes, der damit verbundenen Aktivierung des Helfernetzes und der Erinnerungslücken den fraglichen Abend betreffend davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin am fraglichen Abend nicht mehr in der Lage gewesen sei, Entscheidungen betreffend sexuelle Handlungen zu treffen oder sich gegen ungewollte sexuelle Handlungen zu wehren. Wie unter diesen Umständen davon ausgegangen werden könne, dass sich ein Sexualdelikt nicht rechtsgenüglich nachweisen lasse, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.