Zusammenfassend hält die Staatsanwaltschaft fest, dass sich bei der gegebenen Beweislage nicht rechtsgenüglich beweisen lasse, dass der Beschuldigte überhaupt diese Sätze zur Beschwerdeführerin gesagt habe. Noch weniger lasse sich rechtsgenüglich beweisen, dass er in Kenntnis einer Urteilsunfähigkeit oder Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dieser Sex gehabt habe. 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, der Beschuldigte sei sich seiner Aufgabe als Teil des Helfersystems der psychisch stark angeschlagenen Beschwerdeführerin aufgrund der Vorgeschichte zwischen den Parteien bewusst gewesen.