Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin habe er zwar gesagt, er fühle sich, als ob er die Beschwerdeführerin vergewaltigt hätte, wobei sich die Beschwerdeführerin nicht an den genauen Wortlaut habe erinnern können und unterschiedliche Formulierungen genannt habe. Jedoch sei einerseits klar, dass der Beschuldigte das Wort Vergewaltigung nicht im Sinne der Definition des Strafgesetzbuches gemeint habe, zumal von keiner Seite Nötigungshandlungen behauptet worden seien. Andererseits sei festzuhalten, dass der Beschuldigte lediglich gesagt habe, er fühle sich, wie wenn er ein solche Delikt begangen hätte.