Zudem habe die Beschwerdeführerin Textnachrichten-Unterhaltungen von ihrem Telefon gelöscht und die Indizienlage damit verschlechtert. Selbst wenn auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin abgestellt werden könnte, wäre immer noch unklar, inwiefern der Beschuldigte einen Vorsatz betreffend eine Schändung gehabt hätte. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin habe er zwar gesagt, er fühle sich, als ob er die Beschwerdeführerin vergewaltigt hätte, wobei sich die Beschwerdeführerin nicht an den genauen Wortlaut habe erinnern können und unterschiedliche Formulierungen genannt habe.