Dass die Anzeigeerstattung durch die Beschwerdeführerin Monate nach der Tat aufgrund eines Zerwürfnisses mit dem Beschuldigten erfolgt sei, lasse das Motiv für ihre Aussagen zudem fraglich erscheinen. Zeugen oder objektive Beweismittel lägen nicht vor, Letzteres auch aufgrund der späten Anzeigeerstattung durch die Beschwerdeführerin. Zudem habe die Beschwerdeführerin Textnachrichten-Unterhaltungen von ihrem Telefon gelöscht und die Indizienlage damit verschlechtert.