Ihr Vorwurf basiere auf angeblichen Aussagen des Beschuldigten, welche gemacht zu haben dieser bestreite. Die schwammigen Aussagen der Beschwerdeführerin, welche an diesem Abend viel Alkohol in Kombination mit Beruhigungstabletten konsumiert habe und deren Erinnerungen auch aufgrund psychischer Krankheiten unzuverlässig sein könnten, erschienen dabei zumindest nicht glaubhafter als jene des Beschuldigten. Dass die Anzeigeerstattung durch die Beschwerdeführerin Monate nach der Tat aufgrund eines Zerwürfnisses mit dem Beschuldigten erfolgt sei, lasse das Motiv für ihre Aussagen zudem fraglich erscheinen.