Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 24. Februar 2025 zur Beweislage, dass es sich um ein Vier-Augen-Delikt handle, bei dem sich die Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin habe das Tatgeschehen im Gegensatz zum Beschuldigten gar nicht wahrgenommen und auch betreffend das Rahmengeschehen habe sie nur punktuelle Erinnerungen. Ihr Vorwurf basiere auf angeblichen Aussagen des Beschuldigten, welche gemacht zu haben dieser bestreite.